Abmahnung – Wettbewerbsrecht

Eine Abmahnung richtig einzusetzen, kann ihr Unternehmen im Wettbewerb schützen: Ein Wettbewerber, der sich durch unlautere Methoden einen Vorteil verschaffen will, kann durch die Abmahnung gezwungen werden, das rechtswidrige Auftreten am Markt oder die Verletzung eigener Marken-, Namens- oder Urheberrechte für die Zukunft zu unterlassen.  Im heutigen Wirtschaftsleben mischt sich in die Erwägungen um eine Abmahnung aber auch oft ein anderes Kalkül, denn schnell können bei einer Abmahnung Kosten von mehreren Tausend Euro entstehen.  Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie als Unternehmer sicherstellen, dass ihre Marketingmaßnahmen und Angaben im Internet sowie die Verwendung von geschütztem Material im Einklang mit den Rechten Dritter stehen.

Wie läuft eine Abmahnung ab?
Abmahnung prüfen
Risiko: gerichtliche Inanspruchnahme
Beispiel 1: Abmahnung von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht
Beispiel 2: Abmahnungen von Verstößen gegen Markenrecht
Beispiel 3: Abmahnung von Verstößen gegen das Urheberrecht
Kritische Punkte zur Prüfung des Risikos einer Abmahnung:

Wie läuft eine Abmahnung ab?

Eine Abmahnung kann sich insbesondere auf nachfolgende Bereiche beziehen: Wettbe-werbsrecht und Werberecht; Urheberrecht, Namens- und Markenrecht; Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht; Internetrecht. Eine Abmahnung läuft dabei regelmäßig wie folgt ab:

Das Unternehmen, welches ein unfaires Marktverhalten an den Tag legt und dabei gegen geltende Gesetze verstößt (Rechtsverletzer) erhält vom Rechtsanwalt der abmahnenden Partei (z.B. Wettbewerber oder Verbraucherschutzzentrale) eine schriftliche Abmahnung.  Diese sollte eine genaue Beschreibung der beanstandeten Rechtsverletzung enthalten.

Der Rechtsverletzer wird im Weiteren dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten, gesetzten Frist eine Unterlassungs- und Verpflicht-ungserklärung abzugeben.  Dadurch wird eine außergerichtliche Beilegung des Streits herbei-geführt.  Mit Unterschrift verpflichtet sich der Rechtsverletzer, das beanstandete Verhalten für die Zukunft abzustellen (z.B. keine unerwünschten Werbemails mehr zu versenden).  Für den Fall eins Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung hat sich der Rechtsverletzer regelmäßig zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die abmahnende Partei verpflichtet.  Enthalten ist meist auch die verpflichtende Übernahme der anwaltlichen Gebühren durch den Rechtsverletzer, welche der abmahnenden Partei entstanden sind.

Wenn und soweit der Rechtsverletzer die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mitsamt Übernahmeerklärung für die anwaltlichen Gebühren abgibt, kann dadurch in den meisten Fällen ein Gerichtsprozess vermieden werden.  In manchen Fällen der Abmahnung können aber noch weitere Handlungen vom Rechtsverletzer gefordert werden (z.B. Auskunft und Schadensersatz).

Abmahnung prüfen

  • Personen und Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten sich umgehend juristisch beraten lassen, um u.a. folgende Fragen zu prüfen:
  • Ist das in der Abmahnung beanstandete Verhalten überhaupt tatsächlich zutreffend und ein Rechtsverstoß? Wenn nein: dann kann unter Umständen eine Gegenabmahnung erwirkt werden.
  • Ist die von der abmahnenden Partei vorgeschlagene Fassung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung überhaupt unterschriftsreif oder birgt sie zusätzliche Risiken? So z.B. bei verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen.  Wenn ja: Kann eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, die im konkreten Fall für den Rechtsverletzer günstiger ist?
  • Wurde der vom gegnerischen Anwalt für die Gebührenberechnung herangezogene Streitwert richtig berechnet?

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Risiko: gerichtliche Inanspruchnahme

Bei der Entscheidung über das Für und Wider sollte bedacht werden, dass die abmahnende Partei innerhalb bestimmter Fristen durch ein Gericht kurzfristig eine verbindliche einstweilige Verfügung gegen den Rechtsverletzer erwirken kann; Vorausgesetzt die Rechtsverletzung wird dem Gericht glaubhaft gemacht.  Die hierbei ent-stehenden Kosten für die Inanspruchnahme des Gerichts und eines Anwaltes übersteigen leicht die Kosten, welche bei einer Abmahnung anfallen.  Schließlich folgt auf den kurzfristigen, einstweiligen Rechtsschutz allzu oft ein weiteres Verfahren – nun in der Hauptsache.

Beispiel 1: Abmahnung von Verstößen gegen Wettbewerbsrecht

Nach der Absicht des Gesetzgebers kann Sie zum Wohle der Marktteilnehmer ein Wettbewerber sowie im Interesse der Allgemeinheit ein Verbraucher-schutzverband abmahnen.  Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können beispielsweise aus Gründen unzulässiger Werbung oder unzumutbarer Belästigung erfolgen:

Unzulässige Werbung: Unzulässig ist solche Werbung, die irreführende Werbeangaben enthält, z.B. bei der Art der Preisangaben oder bei der Darstellung von Produktvorteilen.  Um Ab-mahnungen vorzubeugen, sollten Sie daher prüfen lassen, ob ihre Angaben in Veröffentlichungen und Außendarstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts korrekt sind.  Dabei kann es Schwierigkeiten bereiten eine zulässige werbewirksame Be-schreibung des eigenen Produkts bzw. der eigenen Leistung und einer unzulässigen irreführenden Angabe zu unterscheiden.

Verstöße gegen wettbewerbsbezogene Vorschriften: Gerade bei geschäftlicher Tätigkeit im Internet sind eine Vielzahl von gesetzlichen Reglungen zu beachten; dies nicht zuletzt, um eine Abmahnung zu vermeiden.

Nach den Vorschriften des Telemediengesetz (TMG) ‑ insbesondere § 5 TMG ‑ haben Dienstanbieter, wie Betreiber von geschäftlich genutzten Internetseiten und Online-Shops, bestimmte Informationen auf ihren Seiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu stellen (Impressumspflicht: beispielsweise Angaben wie der Name des Unternehmens, der Name des Vertretungs-berechtigten, die Anschrift des Unternehmens, Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Register-nummer).  Ist das Impressum fehlerhaft, so ist dies abmahnwürdig.  Die von Gerichten hierbei zugrunde gelegten Streitwerte übersteigen leicht 5.000 Euro pro Fall.  Bei einem geschäftlichen Auftritt im Internet sollten Sie daher sicherstellen, dass Ihr Impressum den gesetzlichen Vorschriften genügt.

Schließen Sie geschäftlich Verträge mit einem Verbraucher unter Einsatz des Internets, Telefon oder anderer Fernkommunikationsmittel müssen Sie die Vorschriften zum Fernabsatz berücksichtigen; insbesondere die Informations-pflichten zum Widerrufs- und Rückgaberecht und der klaren und transparenten Anwendung von AGB-Klausen.

Beispiel 2: Abmahnungen von Verstößen gegen Markenrecht

Abmahnungen können auch bei Verstößen gegen Kennzeichenrechte (z.B. Markenrecht) erfolgen.  Mit einer Marke erhalten Unternehmen mit der Eintragung im Register das ausschließliche Recht der Nutzung und Verwertung einer Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen.  Daher sollten Sie schon früh in der Entwicklung eines Geschäftsmodells oder Produktes prüfen lassen, ob die von ihnen gewählte Unternehmens- oder Produktbezeichnung noch frei ist.  Denn ein späterer Konflikt zwischen ihrem Unternehmen und einem Rechteinhaber über Marke, geschäftliche Bezeichnung, Firmennamen etc. kann Existenz gefährdend sein.

Beispiel 3: Abmahnung von Verstößen gegen das Urheberrecht

Der Urheber ist in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk sowie in der ausschließlichen Nutzung seines Werkes geschützt.  Achten Sie daher insbesondere darauf auch in den Sozialen Medien keine Inhalte zu teilen, bei denen Sie nicht wissen, ob der Urheber es zu diesem Zweck freigegeben hat.

Kritische Punkte zur Prüfung des Risikos einer Abmahnung:

  • der Name des Unternehmens,
  • der Name des Produkts oder der Marke,
  • Angaben in Geschäftsbriefen,
  • Angaben in Medien (z.B. Print, Internet) und
  • Angaben in den Werbebotschaften des Unternehmens.
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