Aufnahmestopp über den Jahreswechsel 2024 / 2025. Zwischen den Tagen verringerte Erreichbarkeit, da wir uns auf juristische Eilfälle beschränken müssen. Termine können ab 2025 wieder eingestellt werden. Frohe Feiertage.

Wann muss ich zum Anwalt?

Sie Fragen sich: Wann sollte ich mich von einem Anwalt vertreten lassen? Dann ist zunächst die Frage zu klären, wann Sie einen Anwalt beauftragen müssen. § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantwortet diese Frage: Alle Parteien müssen sich vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verstoß gegen den Anwaltszwang kann in einem Versäumnisurteil enden, wonach die Anträge des Klägers bzw. Beklagten ohne inhaltliche Prüfung bewilligt werden, §§ 330, 331 ZPO. In diesem Fall kann Ihnen Ihr Anwalt mit einem schnellen Einspruch innerhalb von zwei Wochen helfen, um die Prozess in der Notfrist für Sie neu aufzurollen.

Nun stellt sich die Frage, in welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist. Die anwaltliche Vertretung dient einer geordneten Rechtspflege und zugleich dem Interesse der Parteien, da hierdurch Chancengleichheit hergestellt werden kann.

Auch bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist es im Sinne der Chancengleichheit empfehlenswert, sich anwaltlich vertreten zu lassen, erst recht wenn die Gegenseite selbst anwaltlich vertreten ist.

Sollte es sich bei Ihrem Streitgegner um ein Unternehmen handeln können Sie regelmäßig davon ausgehen, dass diese durch externe Anwaltskanzleien oder hauseigene Justiziare vertreten sind, sodass auch hier Ihnen zum Zwecke der Chancengleichheit zu raten ist, einen Anwalt zu beauftragen.

Darüber hinaus können Sie einen Vorteil gewinnen, wenn Sie einen Anwalt beauftragen, die Gegnerseite hingegen darauf verzichtet.

Muss ich den Anwalt auch dann bezahlen, wenn mein Anliegen nicht durchgesetzt wird?

Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Exkurs in das allgemeine Vertragsrecht notwendig. Die Beauftragung eines Anwalts stellt in aller Regel einen Dienstvertrag im Sinne der § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.1 Inhalt des Vertrages ist ein Austausch zwischen der Dienstleistung des Anwalts gegen die vereinbarte Vergütung. Einige Anwaltskanzleien ermitteln die Vergütung über den Weg des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).2

In Abgrenzung zum Werkvertrag ist bei Dienstverträgen also kein Erfolg geschuldet, sodass Sie in aller Regel die Bezahlung des Anwalts nicht mit der Begründung verweigern können, dass Ihr angestrebtes Ziel nicht erfüllt wurde.

Zum Anwalt: Wie arbeitet unsere Anwaltskanzlei? Von der Kontaktaufnahme bis zur Beendigung der anwaltlichen Vertretung.

Zur Illustration der anwaltlichen Tätigkeit schildern wir Ihnen, wie die Anwaltskanzlei Kallabis arbeitet, um Ihre Interessen durchzusetzen. Zunächst nehmen Sie mit uns telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf und schildern Ihr Anliegen. Darauf folgt die Feststellung, ob Ihr Anliegen mit den von uns angebotenen Rechtsgebieten übereinstimmt. Sollte dies der Fall sein, so schicken wir Ihnen unsere Auftragsunterlagen für eine vorerst außergerichtliche Rechtsvertretung und ein Link zu einem Formular zu, worüber Sie uns wichtige Angaben über Ihren Fall und Ihre persönliche Daten geben. Ein außergerichtliches Verfahren ist für alle Beteiligten kostengünstiger und führt in vielen Fällen zu schnelleren und zufriedenstellenden Lösungen. Diese Unterlagen werden von uns aufgenommen und als Akte angelegt.

Zum Anwalt mit Rechtschutzversicherung

Parallel erfragen wir für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind, bei Ihrer Rechtschutzversicherung, ob sie für Ihr Anliegen Kostenzusage erteilt. Sie werden von uns sowohl über die Kostenanfrage, als auch über die Antwort Ihrer Versicherung informiert. Bei einer Deckungsabsage haben Sie die Möglichkeit, dass wir die für Sie anfallenden Kosten schätzen oder Ihren Auftrag zurückzuziehen, sodass nur eine Pauschale für die Aktenanlage anfällt.

Anwaltsschreiben

Nachdem Sie uns die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurückgesendet haben und die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung vorliegt fängt die juristische Arbeit an. Nach detaillierter Durchsicht Ihrer Akte entwerfen wir ein auf Ihr Anliegen gerichtetes Forderungsschreiben an die Gegnerpartei, welches wir Ihnen zur Freigabe übersenden. Nachdem wir Ihr Einverständnis erhalten, versenden wir das Forderungsschreiben an die Gegnerpartei. In den meisten Fällen erhalten wir eine Antwort von der Gegnerpartei, welche wir Ihnen selbstverständlich weiterleiten. Wie das weitere Vorgehen aussieht, hängt von der individuellen Antwort der Gegnerpartei ab. Sie können sich darauf verlassen, dass wir Sie über unser weiteres Vorgehen in Kenntnis setzen!

Planung: Gerichtsverfahren

Sollte sich die Gegenseite nicht zurückmelden, beraten wir Sie gerne über die Dauer, Kosten und unsere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses (natürlich ohne Gewähr, letztlich entscheidet das Gericht) bei Ihrem Fall bestehen, damit Sie auf Grundlage dessen die Entscheidung treffen können, ob Sie ein Gerichtsverfahren wünschen.

Abschluss

Unsere Zusammenarbeit ist abgeschlossen, sobald Ihr Anliegen außergerichtlich oder gerichtlich erfüllt ist. Außerdem endet unsere Tätigkeit, sobald eine weitere Durchsetzung Ihrer Ansprüche (außer-)gerichtlich gescheitert oder nicht weiter gewollt ist.

Quellen

eigene Recherchen

1 BGH, Urteil vom 20.10.1964 – VI ZR 101/63

2 MüKoBGB/Spinner, § 611 Rn. 11ff.

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