Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuung

Sie wollen selbstbestimmt leben.  Auch den letzten Weg in Ihrem Leben wollen Sie so genau wie möglich für sich vorzeichnen.  Hierfür können Sie die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung wählen.  Für den besten Schutz sollten Sie alle drei Dokumente miteinander kombinieren. Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sollten Sie aufeinander abstimmen. Um das gewünschte Ziel möglichst sicher zu erreichen, kann Ihnen eine professionelle Beratung helfen.  Hierbei stehe ich Ihnen gerne mit anwaltlichem Rat und Tat zur Seite.

Patientenverfügung / Patientenbrief

Mit Ihrer Patientenverfügung (auch Patientenbrief genannt) bestimmen Sie Ihre zukünftige medizinische Behandlung.  Die Patientenverfügung hilft für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr persönlich äußern können. Legen Sie damit jetzt schon fest, welche konkrete Behandlung Sie wollen oder nicht wollen.  Sie schaffen sich mit der Patientenverfügung einen effizienten Schutz vor übereifrigen Behandlungen.

Ihre Vorgaben aus der Patientenverfügung sind für Ärzte und das Pflegepersonal grundsätzlich bindend.  Dies setzt voraus, dass die Anweisungen in der Patientenverfügung ausreichend konkret sind.  Bei der Formulierung Ihrer Wünsch in möglichst konkrete Worte kann Ihnen ein professioneller Berater helfen. Hier wird eine anwaltliche Beratung zusammen mit Ihnen in die Details gehen, um Ihren Willen konkret zu verfassen.

Der verständliche Wunsch „ich möchte nicht in die medizinische Maschinerie geraten“ ist nach der Rechtsprechung zu unkonkret.

Rechtsanwalt Mag.-iur. Dennis kallabis

Die Patientenverfügung kann schriftlich am Computer erstellt werden. Damit sie gilt, muss Sie von Ihnen händisch unterschrieben werden.  Durch Ihre Änderungen und Ergänzungen können Sie Muster für Ihre Wünsche und Ziele anpassen.  Dennoch sollten Sie stets so genau wie möglich formulieren.  Sie können und dürfen die Patientenverfügung jederzeit auch mündlich widerrufen.  Denn es steht Ihnen frei, Ihren eigenen Willen auch wieder zu ändern.

Sicher ist sicher: Ihre Patientenverfügung sollte nicht isoliert stehen. Denn es braucht auch eine Person, um Ihren Willen im Bedarfsfall durchzusetzen. Hierfür gibt es die Instrumente der Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung.

Als Absicherung Ihres Patientenwillens im Notfall können Sie ein Kärtchen erstellen und in Ihrer Brieftasche bei der Versicherungskarte mitführen, auf dem Sie erklären, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben und die Kontaktdaten der Person angeben, die informiert werden soll.

Vorsorgevollmacht

In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, um für Sie notwendige Entscheidungen zu fällen.  Sie können eine Vorsorgevollmacht sowohl für medizinische Belange als auch für finanzielle Belange erteilen.  Beide Bereiche lassen sich auch in einer Vorsorgevollmacht kombinieren.

Sie können entscheiden, ob die Vollmacht sofort wirksam sein soll oder ob und wann sie dem Bevollmächtigten ausgehändigt wird.  Fragen im Verhältnis zum Bevollmächtigten, sollten Sie mit einem professionellen Berater besprechen.

Der Bevollmächtigte muss das Original der Vollmacht vorlegen, um in Ihrem Namen handeln zu können.  Eine Vorsorgevollmacht geht der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers vor.  Damit können Sie durch eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung verhindern.  Es kann jedoch Situationen geben, in denen die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht:  Beispielsweise muss die Vollmacht, eine Immobilie zu verkaufen, notariell beurkundet sein.  Wurde dies bei Erteilung der Vollmacht übersehen, kann das Gericht zur Veräußerung der Immobilie ergänzend einen Betreuer einsetzen.

Damit Ihr Bevollmächtigter Auskunft von den Ärzten erhält, müssen Sie diese ausdrücklich gegenüber dem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht entbinden.  Dies gilt sogar, wenn Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder bevollmächtigen.

Die Vorsorgevollmacht sollte aus Beweiszwecken dringend schriftlich erteilt werden. Sie kann nur schriftlich widerrufen werden.  Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt des Widerrufs noch geschäftsfähig sein.

Für den Fall, dass der Bevollmächtigte sein Amt nicht ausüben kann oder später wegfällt, können Sie auch bereits einen Ersatzbevollmächtigten benennen oder den Bevollmächtigten selbst bevollmächtigen, einen weiteren Bevollmächtigten zu ernennen.

Die Tatsache, dass eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, einschließlich der Daten des Bevollmächtigten kann beim zentralen elektronischen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.  So können Sie sicherstellen, dass der Bevollmächtigte rechtzeitig im Notfall informiert wird.

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